FAQ

Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie häufig gestellte Fragen sortiert nach Themengebieten.

Betriebsprüfung

Was muss der Betriebsprüfer beachten? Welche Rechte habe ich?

Der Prüfer hat bestimmte Prüfungsgrundsätze zu beachten:

  • Er muss die steuerlichen Verhältnisse feststellen.
  • Er muss sich dabei an Recht und Gesetz halten.
  • Er muss zu Ihren Gunsten als auch zu Ihren Ungunsten prüfen.
  • Er sollte Sie während der Prüfung über getroffene Feststellungen informieren.
  • Sie haben das Recht auf eine förmliche Schlussbesprechung, können aber auch darauf verzichten.
  • Sofern eine Schlussbesprechung stattfindet, sollte Ihnen der Prüfer und/oder Ihrem Steuerberater die Besprechungspunkte und den Termin zur Schlussbesprechung in einer angemessenen Zeit vor der Besprechung mitteilen.
  • Wenn die Prüfung zu Feststellungen geführt hat, muss der Prüfer hierüber einen Bericht abfassen. Sie haben das Recht, dass Ihnen dieser Bericht vorab zur Stellungnahme vorgelegt wird.

Was muss ich selbst beachten?

Während der Betriebsprüfung haben Sie folgende Pflichten:

  • Sie müssen die Prüfung dulden und hierbei mitwirken.
  • Sie müssen insbesondere Auskünfte erteilen und die für die Prüfung notwendigen Unterlagen vorlegen. Hierzu gehören insbesondere Aufzeichnungen, Bücher und Geschäftspapiere.
  • Die Auskunftspflicht gegenüber dem Prüfer kann auch auf eine andere Person (z. B. Steuerberater oder Arbeitnehmer) delegiert werden. Dies entbindet Sie aber nicht von Ihrer eigenen Verpflichtung.
  • Falls Sie oder die von Ihnen benannte Auskunftsperson bei der Sachverhaltsaufklärung nicht mitwirken sollten, ist der Prüfer berechtigt, sich nach den allgemeinen Ermittlungsregeln an einen Dritten zu wenden.
  • Der Prüfer hat das Recht, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellte Buchführung durch Datenzugriff zu prüfen.

Einzelunternehmen

Welche Meldepflichten muss ich bei der Eröffnung eines Einzelunternehmens beachten?

Als Gewerbetreibender sind Sie bei Aufnahme der Tätigkeit gegenüber der Stadt bzw. Gemeinde anzeigepflichtig. Diese leitet die Informationen an das Finanzamt weiter. Wollen Sie eine freiberufliche Tätigkeit ausüben, müssen Sie die Art der Tätigkeit nicht bei der Stadt oder Gemeinde melden, sondern innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit Ihr zuständiges Finanzamt informieren.

Einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung sowie eine Ausfüllhilfe finden Sie im Internet bzw. sie werden Ihnen vom Finanzamt zugesandt.

Mit welchen Zahlungspflichten muss ich als Unternehmer rechnen?

Neben den Unternehmenssteuern (Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, als Arbeitgeber abzuführende Lohnsteuer) sind die Unternehmensgewinne auch bei Ihrer persönlichen Einkommensteuer zu berücksichtigen. Dies geschieht nicht erst bei der Einkommensteuerfestsetzung für das jeweilige Jahr, sondern das Finanzamt wird aufgrund des voraussichtlichen Gewinns (insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben im Fragebogen) Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen, die am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu zahlen sind.

Elektronische Lohnsteuerkarte

Fragen und Antworten

Ausführliche Fragen und Antworten zur Elektronischen Lohnsteuerkarte finden Sie auf der Internetseite www.elster.de. Bitte nutzen Sie den nachstehenden Link:

Elektronische Steuerkontoabfrage

Wie erfolgt die Freischaltung des eigenen Steuerkontos?

Wenn Sie einen Antrag auf Freischaltung für Ihr eigenes Steuerkonto stellen, erhalten Sie umgehend auf dem Postweg von der Steuerverwaltung aus Sicherheitsgründen ein Anschreiben. Das zweite Blatt dieses Anschreibens senden Sie bitte unterschrieben an die bereits im Adressfeld voreingestellte Zentralstelle ElsterKontoabfrage beim Finanzamt Rostock zurück. Nach Eingang Ihres Zustimmungsschreibens werden Sie von der Zentralstelle ElsterKontoabfrage zeitnah über die Freischaltung Ihres Steuerkontos zur Einsichtnahme unterrichtet. Anschließend können Sie Ihr Steuerkonto abfragen.

Was müssen Steuerberater beachten, damit das Steuerkonto eines Mandanten freigeschaltet wird?

Wenn Sie als Steuerberater einen Antrag zur Freischaltung für das Steuerkonto eines Mandanten stellen, empfiehlt es sich, die besondere Vollmacht zur Einsichtnahme in das Steuerkonto zu verwenden und diese per Fax oder E-Mail (ausgefüllte Vollmacht als PDF- oder TIFF-Anhang) an die Zentralstelle ElsterKontoabfrage beim Finanzamt Rostock zu übermitteln. Bitte verwenden Sie dazu ausschließlich diesen Vordruck für die Vollmacht.

Alle elektronischen Anträge auf Freischaltung zur Steuerkontoabfrage für im Land Mecklenburg-Vorpommern geführte Steuerkonten werden von der Zentralstelle ElsterKontoabfrage bearbeitet. Die Zentralstelle ElsterKontoabfrage kann das Steuerkonto zur Abfrage zeitnah freischalten, wenn ihr parallel zum online gestellten Antrag auf Freischaltung zur Steuerkontoabfrage auch die besondere Vollmacht zur Einsichtnahme in das Steuerkonto zugeleitet wird. Liegt keine besondere Vollmacht vor, unterrichtet die Zentralstelle ElsterKontoabfrage circa 2 Wochen nach der elektronischen Antragstellung den Mandanten schriftlich über die Antragstellung und bittet um schriftliche Zustimmung innerhalb von 6 Wochen durch Rücksendung eines beigefügten Zustimmungsschreibens.

Die Vergabe von Untervollmachten ist derzeit im ElsterOnline-Portal nicht möglich. Soweit mehrere Personen die Einsicht in ein Steuerkonto erhalten sollen, müssen diese ebenfalls im ElsterOnline-Portal registriert sein (nur Registrierungsart ELSTER-Plus mit Signaturkarte) und wie vorstehend beschrieben den Antrag auf Kontofreischaltung stellen. Die Zentralstelle ElsterKontoabfrage unterrichtet Sie per E-Mail über die Freischaltung des Steuerkontos zur Einsichtnahme, wenn Sie beim Antrag auf Freischaltung oder bei der Übermittlung der besonderen Vollmacht eine E-Mail-Adresse angegeben haben. Anschließend können Sie das Steuerkonto Ihres Mandanten abfragen.

Kontakt

Finanzamt Rostock
Zentralstelle Elsterkontoabfrage
Postfach: 201062
18071 Rostock
Telefon: 0381-12845 4300

Wie erfolgt die Freischaltung des Steuerkontos eines Dritten durch Bevollmächtigte?

Wenn Sie als bevollmächtigter Dritter (zum Beispiel als Firmenvertreter) einen Antrag zur Freischaltung für das Steuerkonto eines Dritten stellen, erhält der Inhaber des Steuerkontos (zum Beispiel die Firma) umgehend auf dem Postweg von der Steuerverwaltung aus Sicherheitsgründen ein Anschreiben. Das zweite Blatt dieses Anschreibens sendet der Inhaber des Steuerkontos unterschrieben an die bereits im Adressfeld voreingestellte Zentralstelle ElsterKontoabfrage beim Finanzamt Rostock zurück. Nach Eingang des Zustimmungsschreibens werden Sie von der Zentralstelle ElsterKontoabfrage zeitnah über die Freischaltung des Steuerkontos zur Einsichtnahme unterrichtet. Anschließend können Sie das Steuerkonto abfragen.

Was ist bei einem Wechsel der Steuernummer zu beachten?

Die Einsichtnahme wird stets nur für die Steuernummer(n) freigeschaltet, für die die Vollmacht/Zustimmung des Mandanten vorliegt. Bei Änderung der Steuernummer (zum Beispiel wegen Umzug des Mandanten oder Wechsel des Steuerfalls von der Arbeitnehmerstelle zur allgemeinen Veranlagungsstelle) ist ein neuer elektronischer Antrag zu stellen und eine neue Vollmacht/Zustimmung des Mandanten vorzulegen.

Soweit die Steuernummer aus organisatorischen Gründen umgestellt wird, wird von der Steuerverwaltung maschinell auch die Berechtigung zur Steuerkontoabfrage auf das neue Steuerkonto übertragen. Eine erneute Antragstellung sowie die Vorlage einer neuen Vollmacht/Zustimmung des Mandanten sind dann nicht erforderlich.

Wie erfolgt der Widerruf der Vollmacht zur Steuerkontoabfrage?

Das Recht auf Einsichtnahme in das Steuerkonto erlischt nur, wenn dies der Zentralstelle ElsterKontoabfrage schriftlich mitgeteilt wird. Die Vollmacht kann vom Mandanten oder vom Steuerberater widerrufen werden. Hierzu kann der Vordruck für den Widerruf zur Steuerkontoabfrage verwendet werden. Eine besondere Schriftform ist nicht erforderlich.

Bei allen Fragen rund um die Steuerkontoabfrage wenden Sie sich bitte an die Zentralstelle ElsterKontoabfrage beim Finanzamt Rostock.

Kontakt

Finanzamt Rostock
Zentralstelle Elsterkontoabfrage
Postfach: 201062
18071 Rostock
Telefon: 0381-12845 4300

Grunderwerbsteuer

Muss ich mein Finanzamt über einen abgeschlossenen Grundstücksvertrag informieren?

Alle beurkundeten Rechtsvorgänge über ein Grundstück haben die Notare, Gerichte und Behörden dem Finanzamt anzuzeigen. Bedarf ein Erwerbsvorgang nicht der Beurkundung, wie der Erwerb eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden (z. B. Garagen, Boots- und Gartenhäuser), müssen die beteiligten Erwerber und Veräußerer einen solchen Vorgang dem Finanzamt mitteilen.

Was ist unter einem "einheitlichen Vertragswerk" zu verstehen und was bedeutet das für mich?

Nach gefestigter Rechtsprechung ist ein sog. einheitliches Vertragswerk im grunderwerbsteuerlichen Sinne regelmäßig dann gegeben, wenn der Erwerber eines Grundstücks neben dem Kaufvertrag einen Bauvertrag über die Errichtung eines Gebäudes auf dem erworbenen Grundstück mit dem Veräußerer oder einem mit diesem personell, wirtschaftlich oder durch Absprachen verbundenen Dritten abschließt. In diesen Fällen wird die Grunderwerbsteuer nicht nur vom Kaufpreis für das Grundstück selbst, sondern auch von den Baukosten berechnet.

Investitionszulage ab 2010

Welche Investitionen werden gefördert, welche Fristen gibt es?

Mit dem Investitionszulagengesetz 2010 (InvZulG 2010) wird im Bereich der betrieblichen Investitionen die Ende 2009 ausgelaufene Förderung durch das Investitionszulagengesetz 2007 (InvZulG 2007) fortgeführt. Nach dem InvZulG 2010 werden Investitionen im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2013 gefördert.

Anspruchsberechtigung

Anspruchsberechtigt sind alle Steuerpflichtigen i.S.d. Einkommensteuergesetzes (EStG) und des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), die bestimmte betriebliche Investitionen im Fördergebiet vornehmen. Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften ist die Gesellschaft oder Gemeinschaft anspruchsberechtigt.

Investitionsfristen

Begünstigt sind Investitionen, die zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehören, mit dem der Anspruchsberechtigte vor dem 01.01.2010 oder nach dem 31.12.2009 begonnen hat und die einzelne Investition nach dem 31.12.2009 und vor dem 01.01.2014 abgeschlossen wird. Wird eine vor dem 01.01.2010 oder nach dem 31.12.2009 begonnene Investition erst nach dem 31.12.2013 abgeschlossen, sind nur die vor dem 01.01.2014 entstandenen Teilherstellungskosten oder im Fall der Anschaffung erfolgten Teillieferungen nach dem InvZulG 2010 begünstigt.

Welche Investitionen werden gefördert?

Gefördert werden Erstinvestitionen in Betrieben der begünstigten Wirtschaftszweige zur Anschaffung und Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und von Gebäudeneubauten.

Zu den begünstigten Wirtschaftszweigen gehören die Betriebe des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen und des Beherbergungsgewerbes in den Bundesländern  Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin (D-Fördergebiet).
Die Abgrenzung der Betriebe des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen und des Beherbergungsgewerbes untereinander und von den übrigen Wirtschaftszweigen ist entsprechend der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008) vorzunehmen. Der Unternehmer hat sich vor Beginn der Investition über die Eingruppierung zu informieren.

Bewegliche Wirtschaftsgüter

Die Anschaffung und Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ist begünstigt, wenn diese zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehören und mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Vorhabens

  1. zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen oder des Beherbergungsgewerbes des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet gehören,
  2. in einer Betriebsstätte eines solchen Betriebs des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet verbleiben und
  3. in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 % privat genutzt werden.

Der Bindungszeitraum verringert sich auf drei Jahre, wenn die beweglichen Wirtschaftsgüter in einem begünstigten Betrieb verbleiben, der im Zeitpunkt des Beginns des Vorhabens die Begriffsdefinitionen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erfüllt.

Nicht begünstigt sind geringwertige Wirtschaftsgüter (Grenze 410 Euro), Luftfahrzeuge und Personenkraftwagen.

Gebäudeneubau

Gefördert werden auch Investitionen für die Anschaffung und Herstellung neuer Gebäude, soweit die Gebäude zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehören und die Gebäude mindestens 5 Jahre nach Abschluss des Vorhabens  in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen oder des Beherbergungsgewerbes verwendet werden. Es ist nicht erforderlich, dass das Gebäude zum Anlagevermögen eines begünstigten Betriebes gehört.

Der Bindungszeitraum verkürzt sich auf drei Jahre, wenn der Betrieb, in dem das Gebäude verwendet wird,  zu Beginn des Investitionsvorhabens ein KMU ist.

Erstinvestitionsvorhaben

Gefördert werden Erstinvestitionen, die zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehören. Erstinvestitionsvorhaben sind die

  • Errichtung einer neuen Betriebsstätte oder
  • Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte oder
  • Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte oder
  • grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte oder
  • Übernahme eines Betriebes, der geschlossen worden ist oder geschlossen wäre, wenn der Betrieb nicht übernommen worden wäre und wenn die Übernahme durch einen unabhängigen Investor erfolgt.

Höhe der Investitionszulage

Die Fördersätze nach dem InvZulG 2010 sind im Förderzeitraum von 2010 bis 2013 degressiv gestaffelt. Die möglichen Fördersätze für neue bewegliche Wirtschaftsgüter als auch für Gebäudeneubauten liegen zwischen 2,5 % und 25 %. Maßgebend für den Fördersatz ist jeweils der Zeitpunkt des Beginns des Vorhabens:

Grundförderung für neue bewegliche Wirtschaftsgüter und für Gebäudeneubauten
Investitionsbeginn Fördersatz
vor 2010 12,5 %
in 2010 10,0%
in 2011 7,5 %
in 2012 5,0 %
in 2013 2,5 %
Erhöhte Förderung für neue bewegliche Wirtschaftsgüter für KMU
Investitionsbeginn Fördersatz
vor 2010 25 %
in 2010 20 %
in 2011 15 %
in 2012 10 %
in 2013 5 %

Welche Betriebe gehören zum Beherbergungsgewerbe?

Zu den nach dem InvZulG 2010 begünstigten Betrieben des Beherbergungsgewerbes gehören die Betriebe der Hotellerie, Jugendherbergen und Hütten, Campingplätze sowie Erholungs- und Ferienheime. Die Betriebe der Hotellerie umfassen neben den reinen Hotels auch Gasthöfe und Pensionen. Die Eingruppierung als ein Betrieb des Beherbergungsgewerbes richtet sich nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008). Die Bezeichnung eines Betriebes als Hotel o. ä. ist für die Eingruppierung nicht entscheidend.

Nicht zu den nach dem InvZulG 2010 geförderten Betrieben des Beherbergungsgewerbes gehören Ferienzentren, Ferienhäuser und Ferienwohnungen.

Wann beginnt ein Erstinvestitionsvorhaben?

Ein Erstinvestitionsvorhaben ist begonnen, wenn mit der ersten hierzu gehörenden Einzelinvestition begonnen wurde. Der Beginn wird durch die Bestellung eines Wirtschaftsgutes oder den Beginn der Herstellungsarbeiten an einem Wirtschaftsgut, das zum Vorhaben gehört, ausgelöst. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages oder die Aufnahme der Bauarbeiten. Der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt worden ist, ist für den Investitionsbeginn nach dem InvZulG 2010 nicht maßgebend.

Wie erhalte ich die Investitionszulage?

Für die im Kalenderjahr bzw. Wirtschaftsjahr begünstigten Investitionen ist beim jeweils zuständigen Finanzamt ein Antrag auf Investitionszulage zu stellen. Der Antrag muss nach amtlichen, d.h. dem jahresspezifischen richtigen, Vordruck gestellt und vom Anspruchsberechtigten bzw. dessen gesetzlichen Vertreter eigenhändig unterschrieben werden. Die Vordrucke sind im Finanzamt oder hier erhältlich. Da das InvZulG 2010 selbst keine Antragsfrist regelt, kann der erstmalige Antrag auf Investitionszulage innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist gestellt werden.

Die Investitionszulage wird mit Bescheid vom Finanzamt für das Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr der Investition festgesetzt.

Was sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU)?

Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des InvZulG 2010 sind nach der Empfehlung der Europäischen Kommission Unternehmen, die weniger als 250 Arbeitskräfte beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. € erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. € beläuft. Sofern der Antragsteller noch mit anderen Unternehmen Beziehungen unterhält, sind bei der Ermittlung der o.g. Grenzwerte auch die Angaben dieser Unternehmen zu berücksichtigen. Nähere Informationen hierzu können auch der Anlage KMU entnommen werden.

Für die Einstufung als KMU sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens entscheidend.

Welche Betriebe gehören zu den produktionsnahen Dienstleistungen?

Die begünstigten Betriebe der produktionsnahen Dienstleistungen sind im InvZulG 2010 abschließend aufgeführt. Dazu gehören die Betriebe der folgenden produktionsnahen Dienstleistungen:

  • Rückgewinnung,
  • Bautischlerei und Bauschlosserei,
  • Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software),
  • Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie,
  • Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale,
  • Ingenieurbüros bautechnische Gesamtplanung,
  • Ingenieurbüros für technische Fachplanung und Ingenieurdesign,
  • technische, physikalische und chemische Untersuchung,
  • Forschung und Entwicklung,
  • Werbung und Marktforschung,
  • Fotografie,
  • Reparatur von Telekommunikationsgeräten.

Personengesellschaften

Welche Meldepflichten muss ich bei Gründung einer Personengesellschaft beachten?

Die Eröffnung eines Gewerbebetriebes müssen Sie gegenüber der Stadt bzw. Gemeinde anzeigen. Diese leitet die Informationen auch an Ihr Finanzamt weiter.

Eine freiberufliche Tätigkeit müssen Sie nicht bei der Stadt oder Gemeinde melden, sondern innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit Ihr zuständiges Finanzamt informieren. Einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung sowie eine Ausfüllhilfe finden Sie im Internet bzw. sie werden Ihnen vom Finanzamt zugesandt.

Ist der Gesellschafter für Steuerschulden der Gesellschaft haftbar?

Bei einer GbR und einer OHG haften die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen für die Schulden (also auch Steuerschulden) der Gesellschaft.

Bei einer KG wird zwischen den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern (Komplementären) und den beschränkt haftenden Gesellschaftern (Kommanditisten) unterschieden. Kommanditisten haften nur mit ihrer in das Handelsregister eingetragenen Einlage. Komplementäre haften auch mit ihrem Privatvermögen.

Wie können Beteiligten-Daten von Personengesellschaften mit vielen Beteiligten an das Finanzamt übermittelt werden?

FEIN-Manager für Beteiligten-Stammdaten großer Personengesellschaften

Grundsätzlich sind Feststellungserklärungen in elektronischer Form über das ELSTER-Online-Portal einzureichen.

Für die Bearbeitung der Beteiligten-Stammdaten großer Personengesellschaften mit zurzeit 500 bis zu 99.998 Beteiligten, für die eine elektronische Übermittlung noch nicht bereitgestellt werden kann, ist das Verfahren FEIN-Manager entwickelt worden.

Der FEIN-Manager ermöglicht kurzfristig eine vollständige Erfassung aller Beteiligten in den Stammdaten des Steuerfalls. Darüber hinaus ist eine schnelle und deutlich verbesserte Bearbeitung des Steuerfalles möglich. Durch die Erhöhung der Datenqualität kann die Zahl der unnötigen Nachfragen gesenkt werden.

Die Steuerverwaltung bietet Ihnen als Unternehmer bzw. Steuerberater eine Mustertabelle für Beteiligten-Stammdaten von großen Personengesellschaften zum Befüllen an. Diese finden Sie hier.
Sie können die Tabelle jederzeit aber auch direkt bei Ihrem Bearbeiter im Finanzamt per Mail oder Telefon anfordern.

Die Mustertabelle für Beteiligten-Stammdaten wird regelmäßig aktualisiert. Daher wird empfohlen, mindestens jährlich eine aktuelle Mustertabelle für Beteiligten-Stammdaten zu downloaden bzw. vom Finanzamt anzufordern.

Die ausgefüllte Mustertabelle für Beteiligten-Stammdaten muss aus Gründen des Datenschutzes an folgende E-Mail-Adresse des zuständigen Finanzamtes gesendet werden:

ADV-SB@finanzamt-xy.de

Darüber hinaus wird empfohlen, die als E-Mail-Anhang zu versendende Tabelle mit einem Passwort zu schützen.

Eine Übergabe der Daten mittels USB-Stick ist auch möglich.

Die vom Steuerberater/ von einer Kanzlei eingesendete Datei sollte möglichst folgende Angabe enthalten:

  • Angaben zur Gesellschaft (Eintragungen sind bitte nur in der ersten Zeile vorzunehmen)
  • Steuernummer
  • Angaben zur Aufteilungsart
  • Angaben zu den Beteiligten (Eintragungen sind bitte nur in den Zeilen zu den Beteiligten vorzunehmen)
  • Nummer des Beteiligten (diese ist dem zuletzt ergangenen Feststellungsbescheid zu entnehmen)
  • Name und Anschrift
  • Name Wohnsitz-Finanzamt oder Bundesfinanzamtsnummer (BUFA)
  • Eintrittsdatum
  • Angaben zur Gewinnverteilung in Abhängigkeit zur Aufteilungsart der Gesellschaft
  • Angaben zur Art der Beteiligung

Hiervon profitieren Finanzämter, Unternehmer und deren steuerliche Berater gleichermaßen.

Private Veräußerungsgeschäfte

Muss ich den Erlös aus dem Verkauf einer geerbten Immobilie versteuern?

Bei geerbten Vermögen kommt es für die Berechnung der 10 Jahresfrist auf den Erwerb durch den Erblasser an, da der Erbfall selbst kein Erwerb im einkommensteuerlichen Sinne ist. Eine Versteuerung erfolgt also nur dann, wenn der Kauf durch den Erblasser und der Verkauf durch den späteren Erben innerhalb von 10 Jahren erfolgen.

Rentner und Pensionäre

Wie hoch muss meine Rente sein, damit ich ab 2005 Steuern zahlen muss?

In der Rentenbesteuerung spielt der „Rentenfreibetrag“ eine wichtige Rolle. Er ist der Teil der Rente, der nicht zu versteuern ist. Wieviel von der Rente versteuert wird, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Für die Berechnung des „Rentenfreibetrags“ wird die Jahresbruttorente zugrunde gelegt. Dieser „Rentenfreibetrag“ ist ein fester Eurobetrag und bleibt auch in den Folgejahren unverändert. Das gilt auch dann, wenn die Rente durch Rentenanpassungen weiter steigt.

Bitte beachten Sie:

Auch wenn Sie zu Rentenbeginn noch keine Steuern auf Ihre Rente zahlen, kann sich dies im Laufe des weiteren Rentenbezuges ändern. Der zu Beginn der Rente festgelegte individuelle „Rentenfreibetrag“ führt dazu, dass die jährlichen Rentenerhöhungen in voller Höhe, also zu 100 Prozent, versteuert werden.

Beispiel 1: A ist bereits vor dem 01.01.2005 Rentner geworden. Seine jetzige Rente beträgt monatlich 1.500 €. Die Jahresbruttorente beträgt damit 18.000 €. Die Jahresbruttorente im Jahr 2005 betrug 17.500 €. Der steuerfreie Teil der Rente (50 % Besteuerungsanteil) beträgt somit 8.750 €. Die steuerpflichtigen Einkünfte aus der Rente betragen somit 9.250 €. Abzüglich des Werbungskostenpauschbetrages von 102 €, der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von rd. 1.737 € und des Sonderausgabenpauschbetrages von 36 € verbleibt ein zu versteuerndes Einkommen von 7.375 €. Dieser Betrag liegt unterhalb des Grundfreibetrages von 8.652 € (2016). Damit ist die Steuerbelastung gleich Null.

Beispiel 2: A wird zum 01.01.2016 Rentner und bekommt eine monatliche Rente von 1.500 €. Die Jahresbruttorente beträgt damit 18.000 €. Der steuerfreie Teil beträgt 28%, so dass 12.960 € der Rente der Besteuerung unterliegen. Abzüglich des Werbungskostenpauschbetrages von 102 € und der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von rd. 1.737 € jährlich und des Sonderausgabenpauschbetrages von 36 € verbleibt ein zu versteuerndes Einkommen von 11.085 €. Dieser Betrag übersteigt den Grundfreibetrag von 8.652 € (2016). Damit entsteht eine Steuerbelastung von 399 €.

Was versteht man unter einer Riester-Rente bzw. unter einer Rürup-Rente?

Die Riester- als auch die Rürup-Rente sind Formen der privaten Altersvorsorge, die in der Ansparphase vom Staat gefördert werden und zum Zeitpunkt der Auszahlung steuerpflichtig sind.

Die staatlich geförderte Riester-Rente gibt es bereits seit dem Jahre 2002. Die Förderung erfolgt zum einen durch eine Altersvorsorgezulage in Form der Grund- und Kinderzulage. Zum anderen können die Aufwendungen als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft im Rahmen einer Günstigerprüfung, ob die Zulage oder der Sonderausgabenabzug steuerlich günstiger ist. Es gilt jedoch: Keine Zulage ohne eigenen Beitrag. Dieser ist für die Jahre ab 2002 entsprechend vorgegeben und auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzt (z.B. 2.100 € im Jahre 2008). Dies gilt auch für die Höhe der Grundzulage (154 € in 2008) und Kinderzulage (pro Kind 185 € ab 2008). Für nach dem 01.01.2007 geborene Kinder wird eine Zulage von 300 € gezahlt.

Zu dem geförderten Personenkreis gehören vor allem in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer sowie Beamte.

Der Umfang der Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase richtet sich danach, inwieweit die Beiträge in der Ansparphase gefördert worden sind. Wird über das geförderte Altersvorsorgevermögen schädlich verfügt, wie z.B. Kapitalauszahlung an den Zulageberechtigten, sind die gewährten Zulagen bzw. die Steuerermäßigungen zurückzuzahlen.

Bei der "Rürup-Rente" handelt es sich um eine private Leibrentenversicherung, deren Bedingungen mit denen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind. Das heißt, die Leistungen aus einer solchen Versicherung dürfen nicht vererbbar, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. Beiträge zu einer solchen Versicherung können ab dem Jahre 2005 wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in begrenztem Umfang, d.h. mit 60 % von höchstens 20.000 € (bei Verheirateten 40.000 €), als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Versicherung die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Versicherungsnehmers bezogenen lebenslangen Leibrente vorsieht. Die Förderung steigt dann jährlich bis zum Jahre 2025 um zwei Prozentpunkte.

Eine Rürup-Rente kann grundsätzlich jeder abschließen.

Die spätere Rentenzahlung aus einer Rürup-Rente wird steuerlich wie die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung behandelt.

Rentenempfänger mit Wohnsitz im Ausland

Für die Rentenempfänger mit Wohnsitz im Ausland haben wir alle wichtigen Informationen auf der Internetseite des Finanzamtes Neubrandenburg "www.finanzamt-rente-im-ausland.de" zusammengestellt.

Rund um den Verein

Zusammenstellung häufiger Fragen

Wie muss eine Satzung beispielsweise aussehen, damit die Gemeinnützigkeit anerkannt werden kann?

Hierfür stellen wir Ihnen eine Mustersatzung bereit:

Schenken und Erben

An welches Finanzamt muss ich mich wenden?

In Mecklenburg-Vorpommern ist das Finanzamt Ribnitz-Damgarten zentral für die Erbschaft- und Schenkungsteuerfälle aller Finanzämter des Landes zuständig.

Welche Steuerklassen gibt es und wie hoch sind die persönlichen Freibeträge?

Abhängig vom persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker wird zwischen drei Steuerklassen unterschieden.

Steuerklasse Personenkreis Freibetrag in Euro Versorgungsfreibetrag in Euro - lediglich bei Erwerben von Todes wegen -
I Ehegatte, Lebenspartner 500.000 256.000
  Kinder und Stiefkinder 400.000 bis 5 Jahre: 52.000
mehr als 5 bis 10 Jahre: 41.000
mehr als 10 bis 15 Jahre: 30.700
mehr als 15 bis 20 Jahre: 20.500
mehr als 20 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres: 10.300
  Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder 400.000  
  Enkelkinder 200.000  
  Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen 100.000  
II Eltern und Voreltern bei Schenkungen, Geschwister, Abkömmlinge 1. Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft 20.000  
III alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen 20.000  

Jedem Erwerber wird ein besonderer Freibetrag für den Erwerb von Hausrat und anderen beweglichen körperlichen Gegenständen gewährt.

Personen der Steuerklasse I können Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke bis zum Wert von 41.000 € steuerfrei erwerben. Für andere bewegliche körperliche Gegenstände einschließlich Kunstgegenstände und Sammlungen, nicht jedoch für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen, erhalten sie einen Freibetrag von 12.000 €.

Personen der Steuerklassen II und III erhalten für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände mit den genannten Ausnahmen einen zusammengefassten Freibetrag von 12.000 €.

Welcher Steuersatz kommt zur Anwendung?

Die für Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden gleichermaßen geltenden Steuersätze sind nach der Höhe des Erwerbs und nach der Steuerklasse des Erwerbers abgestuft:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich EuroProzentsatz in der Steuerklasse IProzentsatz in der Steuerklasse IIProzentsatz in der Steuerklasse III
75.000 7 15 30
300.000 11 20 30
600.000 15 25 30
6 Mio. 19 30 30
13 Mio. 23 35 50
26 Mio. 27 40 50
> 26 Mio. 30 43 50

Muss ich Anzeigepflichten beachten?

Jeder der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber (bei Schenkungen auch vom Schenker, bei Zweckzuwendungen vom Beschwerten) anzuzeigen. Die Anzeige muss innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Vermögensanfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung bei dem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt erfolgen.

Einer Anzeige bedarf es jedoch nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht oder Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) oder auf einer gerichtlich oder notariell beurkundeten Schenkung oder Zweckzuwendung beruht. Das gilt nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht der Vermögensverwalter bzw. Versicherungsunternehmen (§ 33 ErbStG) unterliegen, oder Auslandsvermögen gehört.

Umsatzsteuer

Wann muss ich meine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben?

Haben Sie Ihr Unternehmen neu gegründet und sind kein Kleinunternehmer, dann sind Sie verpflichtet, Ihre Umsätze und Vorsteuerbeträge in Form einer Umsatzsteuer-Voranmeldung an Ihr Finanzamt authentifiziert elektronisch zu übermitteln und die Steuerzahllast (Umsatzsteuer abzüglich Vorsteuerbeträge) abzuführen.

Abhängig von der erwarteten zu zahlenden Steuerzahllast haben Sie die Umsatzsteuer-Voranmeldung wie folgt zu übermitteln:

  • quartalsweise (Jahres-Steuerzahllast nicht mehr als 7.500 Euro) oder
  • monatlich
  • bei einer Jahres-Steuerzahllast mehr als 7.500 Euro oder
  • bei einem Jahres-Vorsteuerüberschuss zu Ihren Gunsten von mehr als 7.500 Euro auf Antrag; in diesem Fall müssen Sie bis zum 10. Februar eine Voranmeldung für den ersten Kalendermonat abgeben; die Ausübung dieses Wahlrechts bindet Sie für das jeweilige Kalenderjahr.

Für das Erstjahr müssen Sie zu Tätigkeitsbeginn Ihre Jahressteuerzahllast schätzen und dem Finanzamt mitteilen. Für das Zweitjahr ist zur Bestimmung des Voranmeldungszeitraumes die Vorjahres-Steuerzahllast in einen Jahreswert hochzurechnen.

Beträgt die Steuerzahllast für das vorangegangene Kalenderjahr aber mehr als 7.500 Euro, ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung ebenfalls monatlich zu übermitteln.

In den Fällen, in denen die Jahres-Steuerzahllast für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro beträgt, kann das Finanzamt Sie ab dem dritten Kalenderjahr von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreien.

Müssen Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch abgegeben werden?

Grundsätzlich ja, und zwar mit einer sog. Authentifizierung.

Für die authentifizierte Übermittlung wird ein elektronisches Zertifikat benötigt. Dieses erhalten Sie durch eine Registrierung im Elster-Portal unter https://www.elster.de/eportal/start. Datenübermittler (zum Beispiel Steuerberater) müssen sich nur einmal registrieren. Mit einem Zertifikat können Übermittlungen für alle Mandanten in deren Auftrag ausgeführt werden.

Das zuständige Finanzamt kann zur Vermeidung von unbilligen Härten auf Antrag zulassen, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldungen weiter in herkömmlicher Form abgegeben werden. Anträge sind schriftlich und ausreichend begründet zu stellen.

Was ist eine Dauerfristverlängerung?

Das Finanzamt verlängert Ihnen auf Antrag die Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat. Soweit Sie zur Abgabe monatlicher Voranmeldungen verpflichtet sind, haben Sie eine Sondervorauszahlung zu leisten.

Beachten Sie, dass bei Anwendung der Dauerfristverlängerung auch mögliche Vorsteuererstattungen nicht zeitnah erfolgen. Gegebenenfalls sollten Sie in diesen Fällen den maximalen Zeitrahmen zur Abgabe der Voranmeldung nicht vollständig ausschöpfen.

Was ist eine Umsatzsteuer-Nachschau?

Im Rahmen der steuerlichen Aufnahme und im laufenden Besteuerungsverfahren kann das Finanzamt bei Ihnen, unabhängig von einer Außenprüfung, eine allgemeine Umsatzsteuer-Nachschau vornehmen.

Der mit der Umsatzsteuer-Nachschau betraute Mitarbeiter der Finanzverwaltung kann ohne vorherige Ankündigung Ihre Grundstücke und Geschäftsräume während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten. Der Amtsträger hat sich auszuweisen, sobald er der Öffentlichkeit nicht zugängliche Geschäftsräume betreten möchte, Sie auffordert, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere umsatzsteuerrelevante Urkunden vorzulegen oder Sie auffordert, Auskünfte zu erteilen.

Das Betreten Ihrer Räumlichkeiten dient dazu, Sachverhalte festzustellen, die für die Umsatzbesteuerung erheblich sein können. Die Umsatzsteuer-Nachschau gewährt kein Durchsuchungsrecht.


Rente im Ausland

Relaxed businessman © sepy - Fotolia.com

Erfahren Sie mehr über steuerpflichtige Renten im Ausland.

Finanzamt - Rente im Ausland


Formularcenter

Finanzamt Stempel

Formulare für die Steuererklärung zum Download

mehr erfahren ...


Ganz ohne Papier

Steuern © PhotoSG - Fotolia.com

Steuern einfach online erledigen

mehr zu Elster

Ausbildung in der
Steuerverwaltung

Ausbildung in der Steuerverwaltung: Duale Ausbildung und duales Studium

Duale Ausbildung und duales Studium

mehr erfahren ...