Arbeitnehmer

Bei Arbeitnehmern wird die vom Arbeitslohn zu zahlende Einkommensteuer als Lohnsteuer durch den Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer ist jedoch der Arbeitgeber.

Die Berechnung der Lohnsteuer erfolgt anhand der gespeicherten Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Hierzu gehören insbesondere die Steuerklasse, die Religionszugehörigkeit, die Anzahl der Kinder und die Höhe etwaiger Freibeträge.

Durch die Bescheinigung und Speicherung eines Freibetrages in den ELStAM ermäßigt sich die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber von Ihrem Arbeitslohn einbehalten muss. Freibeträge können Sie beim Finanzamt beantragen, wenn Sie abzugsfähige Aufwendungen geltend machen können oder Ihnen zusätzliche Pauschbeträge zustehen. Hierfür können Sie das elektronische Verfahren ELSTER nutzen. Daneben erhalten Sie weiterhin Antragsvordrucke zur Lohnsteuerermäßigung in Ihrem Finanzamt oder hier (Registerkarte Lohnsteuer/Lohnsteuerermäßigung).

Weitere Hinweise enthalten die nachstehend als Download verfügbaren "Ratgeber für Lohnsteuerzahler".

Haben Sie Freibeträge in den ELStAM eintragen lassen oder im Kalenderjahr neben den Lohneinkünften auch andere Einkünfte/Einnahmen ohne Steuerabzug von mehr als 410 Euro erhalten (z.B. Lohnersatzleistungen, Renten, Kapitaleinkünfte), müssen Sie für dieses Kalenderjahr eine Einkommensteuererklärung bei Ihrem Finanzamt abgeben. Hierfür sollten Sie vorrangig das elektronische Verfahren (ELSTER) nutzen.

Broschüren Arbeitnehmer


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