Besteuerung von Fahrzeugen

Nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz unterliegt insbesondere das Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kraftfahrzeugsteuer.

Steuerschuldner ist grundsätzlich der Halter. Die Steuerpflicht beginnt mit der Zulassung und endet mit der verkehrsrechtlich vorgeschriebenen Abmeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde. Die Zulassungsbehörde übermittelt von Amts wegen dem Hauptzollamt Stralsund die für die Besteuerung erforderlichen Daten.

Die Kraftfahrzeugsteuer ist ab dem Tag der Fahrzeugzulassung in der Regel für ein Jahr im Voraus an das Hauptzollamt Stralsund zu zahlen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Informations- und Wissensmanagement Zoll unter der Telefonnummer 0351/44834-550 bzw. per Mail unter info.kraftst@zoll.de.

Weitere Informationen zur Kraftfahrzeugsteuer einschließlich der Höhe der Kraftfahrzeugsteuer für Pkw, Nutzfahrzeuge (z.B. Lkw und Anhänger) und Wohnmobile erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen.


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