Erläuterungen zum Grundsteuerwertbescheid
Nach Abgabe Ihrer Grundsteuererklärung werden Sie vom Finanzamt zwei Bescheide erhalten
- den Grundsteuerwertbescheid
- den Grundsteuermessbescheid.
Beide befinden sich grundsätzlich im selben Umschlag. Der Grundsteuerwertbescheid und der Grundsteuermessbescheid enthalten keine Zahlungsaufforderung. Sie sind Grundlagenbescheide für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Kommune.
Grundsteuerwertbescheid:
Auf Grundlage der vom Grundbesitzeigentümer übermittelten Daten hat das Finanzamt den Grundsteuerwert Ihres Grundbesitzes berechnet und hat diesen in einem Grundsteuerwertbescheid festgestellt.
Grundsteuermessbescheid:
Der ermittelte Grundsteuerwert wurde mit der gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl multipliziert. Daraus entsteht der Grundsteuermessbetrag. Dieser wurde Ihnen mit dem Grundsteuermessbescheid bekanntgegeben. Die Kommune, in welcher Ihr Grundbesitz liegt, erhält die Daten elektronisch über ELSTER-Transfer.
Grundsteuerbescheid von der Kommune:
Der Grundsteuermessbetrag wird abschließend mit dem sogenannten Hebesatz der Kommune multipliziert, um die endgültige Grundsteuer zu ermitteln. Der Hebesatz soll durch die Kommunen so angepasst werden, dass die Grundsteuerreform insgesamt aufkommensneutral ist. Für die einzelnen Steuerpflichtigen kann sich die Höhe der Grundsteuer jedoch ändern.
Am Ende wird durch die Kommune der Grundsteuerbescheid ausgegeben. Erst dann müssen Sie die neu ermittelte Grundsteuer auch zahlen.
Damit erhebt die Kommune die Grundsteuer für alle in ihrem Gemeindegebiet liegenden Grundstücke. Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt durch die Städte und Gemeinden in der Regel jeweils zum Jahresanfang. Die auf den neuen Grundsteuerwerten basierende Grundsteuer ist erstmalig ab dem 1.1.2025 zu zahlen.
Haben Sie Fragen zum Aufbau Ihres Grundsteuerwertbescheides oder zur Ermittlung des Grundsteuerwertes eines bebauten Grundstücks im Ertragswertverfahren? Dann schauen Sie doch mal hier:
Erläuterungen zum Grundsteuerwertbescheid
Ermittlung des Grundsteuerwerts eines bebauten Grundstücks im Ertragswertverfahren (Wohngrundstück)
Begriffserklärungen im Ertragswertverfahren (Wohngrundstücke) .
Nachstehender Musterfall zeigt, inwieweit der Grundsteuerwert von Baujahr des Gebäudes und Bodenrichtwert abhängig ist.
Einfamilienhaus Grundstücksgröße: 1.000 m² Wohnfläche: 120 m²
in Güstrow
Abhängigkeit von Baujahr und Bodenrichtwert:
Baujahre: 2005 1980
Bodenrichtwerte (BRW) 100 €/m² 200 €/m² 300 €/m²
Grundsteuerwerte:
Baujahr \ BRW | 100 €/m² | 200 €/m² | 300 €/m² |
2005 | 261.000 € | 278.800 € | 296.500 € |
1980 | 151.400 € | 184.300 € | 217.200 € |
Grundsteuermessbetrag:
Baujahr \ BRW | 100 €/m² | 200 €/m² | 300 €/m² |
2005 | 80,91 € | 86,43 € | 91,92 € |
1980 | 46,93 € | 57,13 € | 67,33 € |
Grundsteuer bei Annahme eines Hebesatzes von 300 %:
Baujahr \ BRW | 100 €/m² | 200 €/m² | 300 €/m² |
2005 | 242,73 € | 259,28 € | 275,75 € |
1980 | 140,80 € | 171,40 € | 202,00 € |
Schlussfolgerung:
Je jünger das Gebäude ist, umso weniger Einfluss hat der Bodenrichtwert auf den Grundsteuerwert.
Je älter das Gebäude ist, umso größer ist der Einfluss des Bodenrichtwerts auf den Grundsteuerwert.
Weitere Informationen finden Sie im Amtlichen Handbuch Bewertung/Grundsteuer 2022/2025.
Hier finden Sie ein Muster des Erinnerungsschreibens.