Informationen für Eigentümer von Grundbesitz
Alle Eigentümerinnen und Eigentümer von bebauten oder unbebauten Grundstücken (Grundvermögen) oder eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft bzw. von Flächen, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, sind verpflichtet, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes (kurz: Feststellungserklärung) elektronisch beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
Ab Juli 2022 steht Ihnen über „MeinELSTER“ die Möglichkeit der elektronischen Erklärungsabgabe zur Verfügung.
Hierfür benötigen Sie ein Benutzerkonto. Sofern Sie noch keines besitzen, können Sie es bereits jetzt unter www.elster.de beantragen (zur Registrierung). Sollten Sie schon für die Abgabe z.B. Ihrer Einkommensteuererklärung bei ELSTER registriert sein, können Sie diesen Account auch für die Übermittlung Ihrer Feststellungserklärung verwenden. Bei technischen Fragen zu ELSTER kontaktieren Sie bitte die Hotline: telefonisch unter 0800-52 35 055 oder per E-Mail hotline@elster.de.
Das Finanzamt darf unter bestimmten (gesetzlichen) Voraussetzungen Ausnahmen zulassen und eine Papiererklärung bearbeiten, nämlich, wenn die elektronische Abgabe wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist, z.B. kein Zugang zu elektronischen Medien oder kein PC verfügbar ist. Für diese Fälle sind ab 1. Juli 2022 Papiervordrucke erhältlich. Wenden Sie sich diesbezüglich an das für Sie zuständige Finanzamt: Formular Anforderung von Vordrucken.
Im Mai 2022 hat die Finanzverwaltung an alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz in Mecklenburg-Vorpommern ein Informationsschreiben versendet, welches wichtige Hinweise rund um die Erklärungsabgabe enthält. Sollten Sie am 01.01.2022 Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks gewesen sein und kein Schreiben erhalten haben, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt. In einem Online-Portal erhalten Eigentümerinnen und Eigentümer kostenlos Zugang zu den für die Erstellung der Erklärung erforderlichen Daten der Katasterverwaltung und Gutachterausschüsse (wie Ertragsmesszahlen und Bodenrichtwerte).
Die Feststellungserklärung ist bis zum 31. Januar 2023 beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
Berechnung der Grundsteuer
Das bisherige dreistufige Verfahren bleibt erhalten:
Grundsteuerwert X Steuermesszahl X Hebesatz = Grundsteuer
Grundsteuerwertbescheid vom Finanzamt:
Auf Grundlage der vom Grundbesitzeigentümer übermittelten Daten berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert eines Grundbesitzes und stellt diesen in einem Grundsteuerwertbescheid fest.
Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt:
Der ermittelte Grundsteuerwert wird mit der gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl multipliziert. Daraus entsteht der Grundsteuermessbetrag. Dieser wird dem Eigentümer des Grundbesitzes mit dem Grundsteuermessbescheid bekanntgegeben. Die Kommune, in welcher der Grundbesitz liegt, erhält die Daten elektronisch über ELSTER-Transfer.
Der Grundsteuerwertbescheid und der Grundsteuermessbescheid enthalten keine Zahlungsaufforderung. Sie sind Grundlagenbescheide für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Kommune.
Grundsteuerbescheid von der Kommune:
Der Grundsteuermessbetrag wird abschließend mit dem sogenannten Hebesatz der Kommune multipliziert, um die endgültige Grundsteuer zu ermitteln. Der Hebesatz soll durch die Kommunen so angepasst werden, dass die Grundsteuerreform insgesamt aufkommensneutral ist. Für die einzelnen Steuerpflichtigen kann sich die Höhe der Grundsteuer jedoch ändern.
Am Ende wird durch die Kommune der Grundsteuerbescheid ausgegeben.
Damit erhebt die Kommune die Grundsteuer für alle in ihrem Gemeindegebiet liegenden Grundstücke. Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt durch die Städte und Gemeinden in der Regel jeweils zum Jahresanfang. Die auf den neuen Grundsteuerwerten basierende Grundsteuer ist erstmalig ab dem 1.1.2025 zu zahlen.
Wie wird ein unbebautes Grundstück bewertet?
Der Grundsteuerwert ergibt sich aus dem Produkt der Grundstücksfläche und dem jeweiligen Bodenrichtwert.
Wie wird ein bebautes Grundstück bewertet?
Bei bebauten Grundstücken wird zwischen dem Ertragswertverfahren und Sachwertverfahren unterschieden.
Grundstücke, welche überwiegend Wohnzwecken dienen, werden nach dem Ertragswertverfahren bewertet (Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum, Mietwohngrundstücke). Hierbei werden insbesondere folgende Parameter benötigt:
- Lage des Grundstücks,
- Grundstücksfläche,
- Bodenrichtwert,
- Wohnfläche,
- Immobilienart (z. B. Ein- oder Zweifamilienhaus, Eigentumswohnung),
- Alter des Gebäudes und
- Mietniveaustufe der jeweiligen Gemeinde
Diese sind – bis auf letztere – vom Eigentümer des Grundstücks zu erklären.
Grundstücke, welche überwiegend zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden, sind nach dem Sachwertverfahren zu bewerten (Geschäftsgrundstücke, Teileigentum, gemischt genutzte Grundstücke, sonstig bebaute Grundstücke). Hierbei werden die Steuerpflichtigen folgende Parameter erklären müssen:
- u.a. Lage des Grundstücks,
- Grundstücksfläche,
- Bodenrichtwert,
- Gebäudeart(en),
- Bruttogrundfläche des/r Gebäude/s,
- Alter des/r Gebäude/s
Wie wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bzw. Flächen, welche land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, bewertet?
In den neuen Bundesländern erfolgt die Änderung von der Nutzer- zur Eigentümerbesteuerung, d.h. verpachtete Flächen, welche land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, sind beim Eigentümer zu versteuern.
Alle zu Wohnzwecken dienenden Gebäude und Gebäudeteile sowie der dazugehörige Grund und Boden sind – wie bisher – dem Grundvermögen zuzuordnen.
Die Bewertung erfolgt durch ein typisierendes Ertragswertverfahren:
- Für jede Nutzung/ Nutzungsart/ jeden Nutzungsteil (Gesetzliche Klassifizierung) wird ein Reinertrag ermittelt. Dabei werden Bewertungsfaktoren zugeordnet, die den durchschnittlichen Ertrag je Flächeneinheit widerspiegeln.
- Ertragswertsteigernde Umstände, wie z. B. die verstärkte Tierhaltung oder im Rahmen der gärtnerischen Nutzung begehbare Anbauflächen unter Glas und Kunststoffen, werden durch pauschale Zuschläge berücksichtigt.
Neu ist die Nutzungsart Hofstelle, die eigenständig bewertet wird.
Die Standortflächen von Windenergieanlagen sind unter bestimmten Voraussetzungen dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzuordnen.
Hinweis für Eigentümer mehrerer Grundstücke
Eigentümer mehrerer Grundstücke sind verpflichtet, für jede wirtschaftliche Einheit eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes elektronisch beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
Über www.elster.de steht Ihnen ab dem 1.7.2022 die kostenlose Möglichkeit der elektronischen Erklärungsabgabe zur Verfügung.
Grundstücke, die in anderen Bundesländern belegen sind
Wenn Sie ein Grundstück besitzen, welches in einem anderen Bundesland belegen ist, sind sie verpflichtet, dort eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abzugeben. Um zu den Internetauftritten der anderen Länder zu gelangen, klicken Sie bitte hier.