Informationen für Kommunen
Als Stadt oder Gemeinde sind Sie in mehrfacher Hinsicht von der Grundsteuerreform betroffen, u. a.
- als Steuerpflichtige für jede der Stadt oder Gemeinde gehörende wirtschaftliche Einheit sowie
- als Steuergläubigerin für jede wirtschaftliche Einheit, die im Zuständigkeitsbereich der Stadt oder Gemeinde gelegen ist.
Im Zuge der Grundsteuerreform erfolgte durch die Finanzämter die Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte für alle wirtschaftlichen Einheiten auf den 1. Januar 2022 sowie die Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge auf den 1. Januar 2025. Die Messbetragsdaten sind auf elektronischem Wege per ELSTER an die Kommunen übermittelt worden.
Die neuen Bemessungsgrundlagen finden für die Veranlagung der Grundsteuer im Hauptveranlagungszeitraum Anwendung, der am 1. Januar 2025 beginnt.
Erledigungsquote der Finanzämter
Die Erledigungsquote der Finanzämter liegt landesweit insgesamt bei mehr als 98 % der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Einheiten (im Bereich des Grundvermögens bei rund 99 % und im Bereich der Land- und Forstwirtschaft bei rund 95 %). Bei den wenigen noch nicht abschließend bearbeiteten Fällen handelt es sich häufig um Fälle, in denen die Eigentumsverhältnisse nicht klar sind und somit eine zeitnahe Feststellung nicht zu erwarten ist. Aus diesen Gründen steht sämtlichen Kommunen unseres Landes eine ausreichende Anzahl an Messbetragsdaten für eine Hebesatzbestimmung zur Verfügung.
Vergleich Anzahl wirtschaftlicher Einheiten mit dem Alt-Bestand nicht möglich
Ein Vergleich des Alt-Bestandes an wirtschaftlichen Einheiten mit den neuen wirtschaftlichen Einheiten ist nicht möglich. Aufgrund von Rechtsänderungen sowie Zusammenlegungen von wirtschaftlichen Einheiten ist die Anzahl der wirtschaftlichen Einheiten landesweit massiv gesunken. So bilden im neuen Recht bspw. die Gebäude auf fremdem Grund und Boden keine eigenständigen wirtschaftlichen Einheiten mehr, sondern sind dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen. Dies führte u.a. dazu, dass aus einer Vielzahl von Garagengrundstücken nur ein einziges Grundstück wurde. Auch wurden mehrere wirtschaftliche Einheiten eines Eigentümers (bspw. Mehrfamilienhäuser mit mehreren Hauseingängen, die bisher als gesonderte wirtschaftlichen Einheiten betrachtet wurden) nunmehr sachgerecht zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst.
Für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft können die bisherigen wirtschaftlichen Einheiten nicht mit den wirtschaftlichen Einheiten im neuen Recht verglichen werden, da hier durch den Wechsel von der Nutzer- zur Eigentümerbesteuerung insgesamt vollkommen neue wirtschaftliche Einheiten entstanden sind.
Was tun bei Problemen der Übermittlung der Messbetragsdaten?
Der Transfer der Grundsteuermessbetragsdaten an die Kommunen erfolgt zeitgleich mit der Versendung der Grundsteuermessbetragsbescheide an die Steuerpflichtigen. In einigen Fällen konnten nicht alle Grundsteuermessbetragsdatensätze durch die HKR-Software der Kommunen verarbeitet werden und wurden daher nicht in das HKR-System übernommen, sondern oftmals separat gespeichert. Die Kommunen müssen sich in diesen Fällen an ihren Software-Anbieter wenden.
Alle Grundsteuermessbetragsdaten nach dem Grundsteuer-Reformgesetz von 2019 (GMBX) werden bei ELSTER bis zum 31.12.2025 vorgehalten. Ab dem 01.01.2026 werden bereits abgerufene Messbetragsdaten 60 Tage bei ELSTER vorgehalten und können in diesem Zeitraum beliebig oft heruntergeladen werden, bevor sie gelöscht werden. Nicht abgerufene Messbetragsdaten werden bis zu 138 Monate bei ELSTER gespeichert und für einen Abruf durch die berechtigte Kommune vorgehalten.
Alle Kommunen in MV sind für die Datenart GMBX bei ELSTER registriert. Mit dieser Registrierung sind auch die Rechte für die Datenarten GMBAX (Aktenzeichenänderungen nach neuem Recht) und GMBVX (Grundsteuermessbetragsverzeichnis nach neuem Recht) vergeben worden. Es ist daher nicht mehr notwendig, diesbezüglich einen ELSTER-Transfer-Verfahrensantrag auf Registrierung für diese Datenarten zu stellen.
Die Datenarten GMBAX und GMBVX werden derzeit von den Finanzämtern noch nicht versendet.
Für weitere Fragen bezüglich der Datensätze und dem Inhalt der Datensätze steht Ihnen auch die Internetseite www.esteuer.de (Grundsteuerreform: Schnittstelle Messbetragsdaten für Kommunen) zur Verfügung.