Informationen für Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug

Die Berechnung der Lohnsteuer erfolgt nach den von der Finanzverwaltung bereitgestellten Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers. Hierzu gehören insbesondere die Steuerklasse, die Religionszugehörigkeit, die Anzahl der Kinder und die Höhe etwaiger auf der Lohnsteuerkarte eingetragener Freibeträge.

Dazu bedient sich der Arbeitgeber in der Regel einer maschinellen Lohnabrechnung mit Hilfe eines Lohnsteuer-Programms. In bestimmten Fällen ist auch eine Lohnsteuerpauschalierung möglich.

Mit der Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte wurde die (Papier-)Lohnsteuerkarte ab dem Jahr 2013 durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. Die Angaben der Vorderseite der Lohnsteuerkarte (Steuerklasse, Kinder, Freibeträge und Kirchensteuerabzugsmerkmale) werden in einer Datenbank der Finanzverwaltung zum elektronischen Abruf für die Arbeitgeber bereitgestellt und als Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) bezeichnet.

Hinweis:

Das amtliche Steuererklärungsprogramm ElsterFormular enthält ein Modul zum Abruf der ELStAM als Arbeitgeber. Für den Abruf der ELStAM wird ein elektronisches Zertifikat benötigt. Dieses erhalten Sie durch eine Registrierung im Elster-Portal unter https://www.elster.de/eportal/start.

Verpflichtung zur authentifizierten Übermittlung von Lohnsteuer-Anmeldungen

Seit dem 1. Januar 2013 müssen Lohnsteuer-Anmeldungen zwingend authentifiziert übermittelt werden. Für die authentifizierte Übermittlung wird ein elektronisches Zertifikat benötigt. Dieses erhalten Sie durch eine Registrierung im Elster-Portal unter https://www.elster.de/eportal/start. Datenübermittler (zum Beispiel Lohnbüros oder Steuerberater) müssen sich nur einmal registrieren. Mit einem Zertifikat können Übermittlungen für alle Mandanten in deren Auftrag ausgeführt werden.


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