Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für das Steuerportal Mecklenburg-Vorpommern (www.steuerportal-mv.de).
Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern ist bemüht, diese Website im Einklang mit § 14 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBBG M-V) und der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung Mecklenburg-Vorpommern (BITVO M-V) in ihrer jeweils gültigen Fassung barrierefrei zugänglich zu machen.
Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Die Website ist mit den Anforderungen des LBGG M-V und der BITVO M-V teilweise vereinbar.
Die Unvereinbarkeiten und Ausnahmen sind nachstehend aufgeführt.
Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus folgenden Gründen nicht barrierefrei:
Unvereinbarkeit mit dem LBGG M-V und der BITVO M-V
Kontrast
Einzelne Texte erfüllen nicht die Mindestanforderungen an den Farbkontrast.
Textgröße ändern
Der Seitenzoom ist eingeschränkt.
Info und Beziehungen
- Mehrere Überschriften sind inhaltlich und hierarchisch nicht korrekt strukturiert.
- Auf einzelne Überschriften folgt kein Inhalt.
- Es sind leere Überschriften und andere leere Elemente vorhanden.
Linkzweck
- Einzelne Links enthalten keinen Alternativtext.
- Einzelne Links sind nicht eindeutig identifizierbar.
Beschriftung im Namen
Sichtbare Beschriftung und für assistive Technologien zugängliche Bezeichnungen stimmen bei mehreren bedienbaren Elementen nicht überein.
Name, Rolle, Wert
Einzelnen Formularfelder fehlt eine Bezeichnung.
PDF-Dokumente
Mehrere PDF-Dokumente entsprechen nicht dem Standard für barrierefreie PDFs.
- Einzelne PDF-Dokumente enthalten keine PDF-Tags, mit dessen Hilfe die logische Struktur des Dokumentes dargestellt wird. Sie enthalten teilweise keine Inhaltsverzeichnisse. Inhalte wie Tabellen, Überschriften u. a. sind für Screenreader-Nutzer nicht strukturiert wahrnehmbar.
- Einzelne PDF-Dokumente enthalten keine Dokumententitel oder aussagefähigen Dateinamen.
- Einzelne PDF-Dokumente enthalten keine Sprachdefinition.
- Einzelne PDF-Dokumente enthalten Abbildungen ohne zugehörige Textalternative.
Nicht alle Barrieren führen in der Praxis für jede Nutzergruppe zu Einschränkungen. Alle Dokumente sind maschinenlesbar.
Erläuterungen in Leichter Sprache
Es gibt keine Erläuterung zu den wesentlichen Inhalten der Website, zu Hinweisen der Navigation sowie zu den wesentlichen Inhalten der Erklärung zur Barrierefreiheit in Leichter Sprache. Grundlegende Informationen sind für hörgeschädigte sowie kognitiv beeinträchtigte Nutzer nicht über Leichte Sprache wahrnehmbar.
Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache
Es gibt keine Erläuterung zu den wesentlichen Inhalten der Website, zu Hinweisen der Navigation sowie zu den wesentlichen Inhalten der Erklärung zur Barrierefreiheit in Deutscher Gebärdensprache. Grundlegende Informationen sind für hörgeschädigte Nutzer nicht über ein Gebärdensprachvideo wahrnehmbar.
Unverhältnismäßige Belastung
Für alle genannten Barrieren wird eine unverhältnismäßige Belastung vorübergehend geltend gemacht. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. ÄndG zum LBGG M-V war die Webseite bereits im Betrieb. Das Finanzministerium M-V ist bemüht, die identifizierten Barrieren sukzessive abzubauen."
Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 23.08.2023 erstellt.
Sie basiert auf einer toolbasierten, automatisierten Prüfung durch Siteimprove.
Die Erklärung wurde zuletzt am 23.08.2023 überprüft.
Feedback und Kontaktangaben
Sie haben eine Anmerkung oder einen Hinweis zu Barrieren auf dieser Website? Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir erklären Ihnen, welche Barrieren bestehen. Sie können sich informieren, welche Ausnahmen wir gemacht haben.
Wir beantworten Ihre Fragen schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen. Vielen Dank für Ihr Feedback.
Alternativ können Sie uns auf einem der folgenden Kanäle kontaktieren:
Kontakt
Durchsetzungsverfahren
Sie sind mit der Bearbeitung Ihres Anliegens nicht zufrieden? Oder Sie haben innerhalb von sechs Wochen keine Antwort auf Ihr Feedback erhalten? In diesem Fall können Sie bei der Überwachungsstelle für digitale Barrierefreiheit öffentlicher Stellen des Landes Mecklenburg-Vorpommern einen Antrag auf Prüfung der in der Erklärung zur Barrierefreiheit genannten Regelungen und Maßnahmen stellen.
Die Überwachungsstelle ist zuständig für das Beschwerde- und Durchsetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 BITVO M-V.
Sie prüft auf Ihren Antrag hin, ob gegenüber der öffentlichen Stelle weitere Maßnahmen erforderlich sind. Das Beschwerde- und Durchsetzungsverfahren ist für Sie als Beschwerdeführer kostenlos. Sie benötigen keinen Rechtsbeistand.
Nach Eingang der Beschwerde werden folgende Schritte durchgeführt:
- Prüfung, ob tatsächliche Verstöße gegen die Barrierefreiheit festgestellt werden können.
- Die öffentliche Stelle wird aufgefordert, die Mängel in einer bestimmten Frist zu beseitigen. Dafür erhält sie Vorschläge zur Umsetzung.
- Kommt die öffentliche Stelle der Beanstandung nicht nach, hat sie dies gegenüber der Überwachungsstelle zu begründen.
- Alle Beteiligten werden über den Verfahrensstand informiert.
- Abschluss des Durchsetzungsverfahrens durch eine zusammenfassende Abschlussmitteilung an den Beschwerdeführer und Erläuterung der Durchführung.
- In Kenntnis setzen der öffentlichen Stelle und der für sie zuständigen Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde.
Ihre Beschwerde können Sie auf folgenden Wegen melden. Bitte teilen Sie uns dafür Ihren Namen, Ihre Anschrift, Website/mobile Anwendung sowie den Beschwerdegrund mit.
- Per digitalem Formular unter: Beschwerdeformular nach § 14 LBGG M-V
- Per E-Mail an: ueberwachungsstelle@sm.mv-regierung.de.
- Per Brief an: Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
Überwachungsstelle für digitale Barrierefreiheit öffentlicher Stellen M-V
Werderstr. 124, 19055 Schwerin.
Die Website der Überwachungsstelle für digitale Barrierefreiheit öffentlicher Stellen M-V finden Sie unter: www.barrierefreies-web-mv.de.
Unabhängig von dem Beschwerdeverfahren kann das Durchsetzungsverfahren auch durch die Überwachungsstelle für digitale Barrierefreiheit öffentlicher Stellen M-V selbst auf Basis festgestellter Mängel initiiert werden.