Forschungszulage

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) vom 14. Dezember 2019 wurde eine neue steuerliche Forschungs- und Entwicklungsförderung in Form einer Forschungszulage eingeführt. Diese soll den Investitionsstandort Deutschland stärken und die Forschungsaktivitäten insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen anregen.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung der Forschungszulage (FZul) ist die Durchführung eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhabens), mit dem nach dem 1. Januar 2020 begonnen wurde. Begünstigt sind FuE-Vorhaben, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind. Zur Inanspruchnahme der FZul berechtigt sind unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige, soweit sie nicht von der Besteuerung befreit sind.

Verfahren

Die Beantragung und Gewährung der FZul erfolgt über ein zweistufiges Verfahren.

Im ersten Schritt ist bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) eine Bescheinigung über die Begünstigungsfähigkeit eines FuE-Vorhabens zu beantragen. Diese Bescheinigung ist Voraussetzung (Grundlagenbescheid) für die Beantragung der Forschungszulage beim Finanzamt. Die BSFZ übermittelt die Bescheinigung auch unmittelbar an das jeweils zuständige Finanzamt des antragstellenden Unternehmens.

In einem zweiten Schritt ist die Forschungszulage bei dem für die Besteuerung des anspruchsberechtigten Unternehmens zuständige Finanzamt zu beantragen. Die Beantragung der Forschungszulage erfolgt über ein elektronisches Antragsformular auf dem Online-Portal „Mein ELSTER“, in dem alle für die Festsetzung der Forschungszulage erforderlichen Angaben einzutragen sind.

Das Finanzamt setzt die Forschungszulage, soweit alle Voraussetzungen vorliegen, in einem Bescheid fest. Die Forschungszulage wird nach der Festsetzung allerdings nicht sofort ausgezahlt, sondern im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet. Ergibt sich nach dieser Anrechnung ein Überschuss, wird dieser als Einkommen- oder als Körperschaftsteuererstattung ausgezahlt.

Höhe

Die FZul beträgt 25 Prozent der förderfähigen Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist die Summe der in einem Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen i. S. d. § 3 Absatz 1 bis 4 FZulG (wie z. B. lohnsteuerpflichtiger Bruttoarbeitslohn, Eigenleistung des Einzelunternehmers, anteiliges Entgelt für Auftragsforschung).

Die FZul wird für das Wirtschaftsjahr festgesetzt, in dem die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind.

Weitere Informationen zur Forschungszulage finden Sie auf den Internetseiten des Bundeministeriums für Finanzen und im BMF-Schreiben vom 7. Februar 2023.


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