Geldanlagen - Sparen

Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen sowie Kurs- und Währungsgewinne unterliegen der Abgeltungsteuer mit einem einheitlichen Pauschalsteuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

Ein Steuerabzug wird nicht vorgenommen, wenn der auszahlenden Stelle eine sog. Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) vorliegt oder soweit ein Freistellungsauftrag erteilt wurde. Ein Freistellungsauftrag darf ab 2023 in Höhe von 2.000 € bei Ehegatten bzw. von 1.000 € bei Alleinstehenden erteilt werden; für darüberhinausgehende Kapitalerträge wird Abgeltungssteuer einbehalten. Sofern das zu versteuernde Einkommen unter Einbeziehung der Kapitalerträge 21.816 € bei Ehegatten und 10.908 € (Grundfreibetrag für 2023) bei Alleinstehenden nicht übersteigt, darf das Finanzamt eine NV-Bescheinigung ausstellen.

Die Abgeltungsteuer ist eine Quellensteuer, d. h. sie wird vom Schuldner (auszuzahlende Stelle) vom Ertrag einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt. Dies hat zur Folge, dass für diese Einkünfte grundsätzlich keine Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss.

Bürgerinnen und Bürger, deren Kapitalerträge dem Steuerabzug unterlegen haben und deren persönlicher Steuersatz niedriger ist als 25%, haben die Möglichkeit, eine Steuererklärung einzureichen. Dann werden die Kapitalerträge mit dem niedrigeren persönlichen Steuersatz besteuert, die Abgeltungssteuer wird angerechnet.


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