Gewerbesteuer
Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.
Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer und eine der wichtigsten Einnahmequellen der Kommunen zur Bestreitung ihrer öffentlichen Ausgaben. Die Gewerbesteuer wird von der Gemeinde mit einem Hebesatz auf den so genannten Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt und erhoben. Den Hebesatz legt die Gemeinde fest. Der Hebesatz beträgt ab dem Erhebungszeitraum 2004 mindestens 200 Prozent. In vielen Gemeinden ist der Hebesatz jedoch wesentlich höher.
Den Gewerbesteuermessbetrag setzt das Finanzamt fest. Er beträgt 3,5% vom Gewerbeertrag. Das ist der zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um bestimmte Beträge. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist ein Freibetrag von 24.500 € zu berücksichtigen.
Vordrucke
Ausfüllbare, auch nicht deutschsprachige Vordrucke (Format FFWP) bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2015, finden Sie ausschließlich im Formularcenter beim Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung.
Die Gewerbesteuererklärung sowie die Erklärung zur Zerlegung der Gewerbesteuer ab 2016 sind nur noch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 14a Satz 1 GewStG).
- Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung Ausfüllbare, auch nicht deutschsprachige Vordrucke (Format FFWP)
Gesetze
Bezeichnung | Format | Größe |
---|---|---|
Gewerbesteuergesetz | ||
Gewerbesteuerdurchführungsverordnung | ||
Bundesministerium der Finanzen - Gewerbesteuer |