Verbindliche Auskünfte

Gerade im Steuerbereich begegnen Bürgern und Unternehmern häufig komplizierte und unübersichtliche Sachverhalte, deren Auswirkungen auf die Steuerfestsetzung schwer zu beurteilen sind. Um Unsicherheiten bei der Nutzung von Gestaltungsmöglichkeiten und den daraus resultierenden steuerlichen Konsequenzen bereits von vornherein zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, in bestimmten Fällen eine verbindliche Auskunft über die künftige Besteuerung zu beantragen. Hierbei muss es sich um genau bestimmte aber noch nicht verwirklichte Sachverhalte handeln.

Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Anträge auf verbindliche Auskunft enthält die Steuer-Auskunftsverordnung.

Grundsätzlich ist nur das Finanzamt zur Erteilung einer verbindlichen Auskunft befugt, das im Falle der Verwirklichung des fraglichen Sachverhalts örtlich zuständig sein würde. Bei Antragstellern, für deren Besteuerung im Zeitpunkt der Antragstellung noch kein Finanzamt zuständig ist, kann nur das Bundeszentralamt für Steuern verbindliche Auskünfte erteilen.

Nähere Einzelheiten zur Bestimmung der Zuständigkeit und zur Gebührenpflicht regelt der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO), dort zu § 89, Nr. 3.3 und Nr. 4.


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