Verein und Ehrenamt
Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwirklichende Vereine spielen in unserem gesellschaftlichen Leben eine bedeutende Rolle. Ob Sport, Umweltschutz, Feuer- oder Katastrophenschutz, Brauchtum oder Sozialwesen - diese vielfältigen gemeinnützigen oder karitativen Vereine sind aus dem demokratischen Gemeinwesen nicht wegzudenken. Der Staat trägt der Bedeutung der Vereine durch besondere steuerliche Förderung Rechnung.
Gemeinnützigkeit: Steuervergünstigungen - und mehr!
Erzielt ein Verein Einnahmen, tätigt er Umsätze oder erwirbt und verwaltet er Grundbesitz, ist der Gedanke an das Finanzamt vielleicht nicht weit entfernt. Denn auch Vereine unterliegen grundsätzlich der Körperschaft-, Gewerbe-, Umsatz- und Grundsteuerpflicht, werden ggf. zur Grunderwerb-, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Kraftfahrzeugsteuer oder Lotteriesteuer herangezogen oder sind als Arbeitgeber verpflichtet, Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt zu zahlen.
Doch Bund, Länder und Gemeinden wissen, wie wichtig die Vereine für das Gemeinschaftsleben sind. Der Gesetzgeber hat deshalb zahlreiche steuerliche Vergünstigungen für Vereine geschaffen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern. Auch wer diese Vereine finanziell mit Spenden unterstützt, wird steuerlich belohnt. Die meisten der Vergünstigungen für Vereine setzen voraus, dass der Verein durch seine steuerbegünstigten Zwecke als gemeinnützig, mildtätig und/oder kirchlich durch das Finanzamt anerkannt ist (§§ 51-68 AO). Zu diesen Begünstigungen zählen:
- Bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer erhält der Verein eine Steuerfreiheit der Erträge aus der Vermögensverwaltung und aus Zweckbetrieben, sowie keine Besteuerung der Erträge von steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, deren Einnahmen unter 45.000 € liegen,
- bei der Umsatzsteuer wird der ermäßigter Steuersatz für Umsätze der Zweckbetriebe und der Umsätze aus dem Bereich der Vermögensverwaltung angewendet,
- bei der Grundsteuer sowie der Erbschaft- und Schenkungsteuer besteht eine Steuerfreiheit,
- bei der Einkommensteuer erhalten Ehrenamtlerinnen und Ehrenamtler eine Steuerfreiheit für Aufwandsentschädigungen als Übungsleiter bis 3.000 € im Jahr und
- bei anderen nebenberuflichen Tätigkeiten bis 840 € für bestimmte Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich.
Auch die Finanzierung der Vereine wird steuerlich begünstigt. Ein gemeinnütziger Verein ist zum Empfang von Spenden berechtigt, die beim Spender steuerlich abziehbar sind. Unter Umständen sind auch Mitgliedsbeiträge steuerlich abziehbar. Muster für Zuwendungsbestätigungen finden Sie hier.
Damit nicht genug. Steuerbegünstigten Vereinen werden häufig auch Vergünstigungen außerhalb der Besteuerung gewährt. So ist die Steuerbegünstigung z. B. Voraussetzung für den Empfang öffentlicher Zuschüsse.
Der Übungsleiterfreibetrag
Wer als Übungsleiter vom so genannten Übungsleiterfreibetrag profitieren will, muss sich nicht zwangsläufig als Trainer in einem Sportverein engagieren. Die Vergünstigung kann auch bei folgenden Tätigkeiten in Anspruch genommen werden:
Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten
- Künstlerische Tätigkeiten
- Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen
Der Übungsleiterfreibetrag ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Die Tätigkeit muss im Dienst oder im Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden.
- Die Tätigkeit darf nicht im Hauptberuf ausgeübt werden, wobei eine Tätigkeit als nebenberuflich gilt, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt.
- Pro Person und Jahr können 2.400 Euro steuerfrei hinzuverdient werden. Lediglich der diesen Freibetrag übersteigende Teil nebenberuflicher Einnahmen muss versteuert werden.
Der Ehrenamtsfreibetrag
Der so genannte Ehrenamtsfreibetrag kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, zum Beispiel für eine Tätigkeit als:
Vereinsvorstand, Schatzmeister
- Platzwart, Gerätewart, Reinigungsdienst
- Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern
Der Ehrenamtsfreibetrag ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Die Tätigkeit muss der Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
- Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden, also zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen.
Zahlungen einer oder mehrerer Einrichtungen für nebenberufliche Tätigkeiten sind bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro pro Person und Jahr steuerfrei, darüber hinaus gehende Beträge sind zu versteuern.
Wichtig: Den Ehrenamtsfreibetrag darf nicht in Anspruch nehmen, wer bereits für dieselbe Tätigkeit einen Übungsleiterfreibetrag geltend macht – und umgekehrt. Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgende Vereine dürfen Vergütungen an (ehrenamtliche) Vorstandsmitglieder zahlen, wenn dies in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist.
Weitere Informationen
- Steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 51-68 AO
- Vordrucke
- Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung Ausfüllbare, auch nicht deutschsprachige Vordrucke (Format FFWP)
Broschüren, Flyer und Merkblätter
Häufige Fragen - FAQ
Zusammenstellung häufiger Fragen
Wie muss eine Satzung beispielsweise aussehen, damit die Gemeinnützigkeit anerkannt werden kann?
Hierfür stellen wir Ihnen eine Mustersatzung bereit: